Kostenübernahme für Hörgeräte 2026: Das zahlen die Krankenkassen
Hörgeräte sind für viele Menschen in Deutschland unverzichtbar, doch die Kostenübernahme durch die gesetzlichen Krankenkassen ist oft unklar. Was ändert sich 2026 bei den Zuschüssen, wer profitiert von neuen Regelungen und welche Zusatzkosten entstehen? Alle Infos zur Finanzierung 2026.
Millionen von Menschen in Deutschland sind auf Hörgeräte angewiesen, um ihre Lebensqualität zu erhalten. Die Finanzierung dieser wichtigen Hilfsmittel erfolgt teilweise über die gesetzlichen Krankenkassen, die unter bestimmten Voraussetzungen Zuschüsse gewähren. Für das Jahr 2026 gelten weiterhin die etablierten Regelungen zur Kostenübernahme, wobei sich Versicherte über ihre Ansprüche und das Antragsverfahren informieren sollten.
Die gesetzliche Grundlage zur Kostenübernahme von Hörgeräten
Die Kostenübernahme für Hörgeräte ist im Sozialgesetzbuch V (SGB V) geregelt. Hörgeräte gelten als Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V und sind im Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung aufgeführt. Die Krankenkassen sind verpflichtet, die Kosten für notwendige Hörgeräte zu übernehmen, sofern diese zur Behandlung einer Krankheit oder zur Kompensation einer Behinderung erforderlich sind. Die rechtliche Grundlage stellt sicher, dass Versicherte unabhängig von ihrer finanziellen Situation Zugang zu grundlegenden Hörhilfen erhalten.
Die Höhe der Zuschüsse für Hörgeräte ab 2026
Die Zuschüsse der Krankenkassen richten sich nach Festbeträgen, die regelmäßig angepasst werden. Für einseitige Hörgeräteversorgungen beträgt der Festbetrag etwa 784 Euro, bei beidseitiger Versorgung erhöht sich dieser auf rund 1.400 Euro. Diese Beträge decken die Grundversorgung ab und beinhalten auch die Anpassung sowie eine sechsjährige Garantie. Zusätzlich übernehmen die Kassen die Kosten für Batterien oder Akkus sowie notwendige Reparaturen während der Garantiezeit. Bei Folgeversorgungen nach sechs Jahren gelten dieselben Festbeträge, sofern eine medizinische Notwendigkeit nachgewiesen wird.
Voraussetzungen für die Erstattung durch die Krankenkasse
Für die Kostenübernahme müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst ist eine ärztliche Verordnung durch einen HNO-Arzt oder Hausarzt erforderlich, die eine Hörminderung von mindestens 30 Dezibel auf dem besseren Ohr bescheinigt. Eine audiometrische Untersuchung dokumentiert den Grad der Hörschädigung. Zusätzlich muss nachgewiesen werden, dass das Hörgerät die Kommunikationsfähigkeit verbessert und soziale Teilhabe ermöglicht. Bei erstmaliger Versorgung ist oft eine Probezeit vorgeschrieben, um die Wirksamkeit zu überprüfen. Versicherte müssen außerdem bereit sein, das verordnete Hörgerät regelmäßig zu tragen.
Das Verfahren zur Beantragung bei der Krankenkasse
Das Antragsverfahren beginnt mit der ärztlichen Untersuchung und Verordnung. Der Arzt stellt eine Verordnung aus, die detaillierte Angaben zur Hörminderung und zur medizinischen Notwendigkeit enthält. Diese Verordnung wird zusammen mit dem Kostenvoranschlag des Hörgeräteakustikers bei der Krankenkasse eingereicht. Die Kasse prüft den Antrag und erteilt in der Regel innerhalb von drei Wochen eine Genehmigung oder fordert zusätzliche Unterlagen an. Nach der Genehmigung kann die Anpassung beim Akustiker erfolgen, wobei eine Probezeit von bis zu sechs Wochen üblich ist.
Tipps zur Auswahl von Hörgeräten und zum Eigenanteil
Bei der Auswahl sollten Versicherte zwischen Kassenmodellen und Zuzahlungsgeräten unterscheiden. Kassenmodelle werden vollständig von der gesetzlichen Versicherung übernommen und bieten eine solide Grundversorgung. Wer zusätzliche Funktionen wünscht, kann gegen Eigenanteil höherwertige Geräte wählen. Der Eigenanteil kann je nach gewünschter Ausstattung zwischen einigen hundert bis mehreren tausend Euro betragen. Wichtig ist eine ausführliche Beratung durch den Hörgeräteakustiker, um das passende Modell zu finden. Auch die Wahl eines qualifizierten Akustikers mit entsprechender Erfahrung trägt zum Erfolg der Versorgung bei.
| Leistung | Anbieter/Kasse | Kostenübernahme |
|---|---|---|
| Einseitiges Hörgerät | Gesetzliche Krankenkasse | Bis 784 Euro |
| Beidseitige Versorgung | Gesetzliche Krankenkasse | Bis 1.400 Euro |
| Batterien/Akkus | Gesetzliche Krankenkasse | Vollständig |
| Reparaturen (Garantiezeit) | Gesetzliche Krankenkasse | Vollständig |
| Premium-Ausstattung | Eigenanteil | 500-3.000 Euro |
Preise, Tarife oder Kostenschätzungen in diesem Artikel basieren auf aktuell verfügbaren Informationen, können sich aber im Laufe der Zeit ändern. Unabhängige Recherche wird vor finanziellen Entscheidungen empfohlen.
Die Kostenübernahme für Hörgeräte durch die gesetzlichen Krankenkassen stellt eine wichtige Säule der Gesundheitsversorgung dar. Versicherte sollten sich frühzeitig über ihre Ansprüche informieren und das Antragsverfahren sorgfältig durchlaufen. Eine kompetente Beratung durch Ärzte und Hörgeräteakustiker hilft dabei, die optimale Versorgung zu finden und die verfügbaren Leistungen der Krankenkasse bestmöglich zu nutzen.
Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine medizinische Beratung dar. Bitte konsultieren Sie einen qualifizierten Arzt für eine individuelle Beratung und Behandlung.